HOAI - 4 Monate nach dem Urteil des EuGH: Fragen und Antworten (Teil 1)

19. Dezember 2019

In unserem Webinar „HOAI – 4 Monate nach dem Urteil des EuGH“ erläuterte der Architekten- und Baurechtsexperte Prof. Friedrich-Karl Scholtissek die aktuelle Rechtslage und gab anhand praxisnaher Fälle Handlungsempfehlungen. In diesem zweiteiligen Blogbeitrag hat er die interessantesten Teilnehmerfragen schriftlich aufbereitet.

 

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelte in Deutschland den Höchst- und Mindestsatz beim Honorar beider Berufsgruppen für klar definierte Leistungen - bis zum Urteil des EuGH am 4. Juli 2019. In unserem kostenfreien Webinar „HOAI – 4 Monate nach dem Urteil des EuGH“ erläuterte der Architekten- und Baurechtsexperte Prof. Friedrich-Karl Scholtissek die aktuelle Rechtslage und gab anhand praxisnaher Fälle Handlungsempfehlungen. In diesem Blogbeitrag hat er noch einmal die interessantesten Teilnehmerfragen beantwortet. Der zweite Teil des Blogbeitrags und damit weitere Antworten auf die Teilnehmerfragen erscheint in Kürze.

 

1) Worin liegt die Wettbewerbsbeschränkung der HOAI für ausländische Mitbewerber, wenn diese, wie die deutschen Architekten, die Mindest- und Höchstsätze anbieten? Für die Architekten oder Planer ist das nach meiner Auffassung kein Nachteil, aber für die Auftraggeber, die vermutlich mit HOAI schlechter abschneiden.

Diese Frage stellt sich nach der EuGH-Entscheidung grundsätzlich nicht. Entweder die gerügte Inkohärenz wird aufgelöst. Gelingt dies nicht, ist damit der freie Honorarwettbewerb grundsätzlich eröffnet. Gleich, ob es sich hierbei um eine/n ausländische/n oder deutsche/n Architekt/in handelt.

 

2) Bei einer Honorarvereinbarung auf Grundlage der HOAI 2013 haben sich die anrechenbaren Kosten deutlich erhöht. Erhöht sich das Honorar entsprechend der Honorartabellen der HOAI oder ist die HOAI auf die Honorarsteigerung nicht mehr anwendbar?

Es gibt keine "HOAI", auf die eine Honorarsteigerung anwendbar ist oder nicht. Maßgeblich ist das, was die Parteien schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart haben. Ob diesbezüglich die HOAI Anwendung findet, ist gerade bezogen auf die im Webinar dargestellte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung dann streitig, wenn die HOAI nicht vereinbart worden ist und zur Vergütungsregelung einvernehmlich herangezogen werden soll.

 

3) Ist die Abrechnung von großen Projekten nach geschätztem Zeit-/ Personalaufwand eine empfehlenswerte Alternative? Z.B. Stundensatz Architekt: 75,- € / 100,- € / 150,- € netto? Stundensatz Juniorarchitekt / Backoffice: 50,- € / 75,- €? Wie gehen vergleichbar Rechtsanwälte mit der Vergütung um?

Geschätzte Zeitaufwendungen und damit zu vereinbarende Stundenhonorarsätze können empfehlenswert sein. Denn diesbezüglich wird konkret aufwandsbezogen abgerechnet. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine sorgfältige Dokumentation hinsichtlich der angefallenen Tätigkeiten (konkretisierende Darstellung) mit dem jeweiligen verbundenen Zeitaufwand notwendig ist, um die Prüffähigkeit der Abrechnung zu gewährleisten. Stundensätze von € 150,00 oder gar € 200,00 für Büroinhaber (je nach Qualifikation/Erfahrung pp.) sind durchaus angemessen. Verbindliche Stundensätze gibt es keine. Qualifikationen, Referenzen etc. werden für die Durchsetzbarkeit von angemessenen Stundensätzen in der Praxis von Relevanz sein. Zumeist werden Stundenhonorarsätze von qualifizierten Rechtsanwälten doch deutlich höher liegen, als die von Architekten. Dies bildet sich in der Praxis signifikant ab. Qualifizierte und ausgewiesene Rechtsanwälte erbringen zumeist ihre Leistungen auf der Grundlage von zu vereinbarenden Stunden- und Vergütungssätzen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) findet zumeist auf Grund modifizierter Vereinbarungen mit den Mandanten keine Anwendung.

 

4) Derzeit sieht der Architektenvertrag in Bayern die folgende Formulierung vor: Die Honorierung erfolgt auf Grundlage der HOAI in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung ... Wenn ich die HOAI vereinbare, muss ich dann ab sofort auch die Fassung klar benennen? Und reicht dies aus, um von einer "gültigen Fassung" zu sprechen, wenn es doch noch gar keine HOAI gibt, die das EuGH-Urteil klar umsetzt?

Diesbezüglich wäre eine Formulierung zu wählen, die auf die HOAI 2013 ausdrücklich Bezug nimmt. Auf die "gültige Fassung" sollte nicht mehr formulierend fokussiert werden. Denn, das ist zutreffend, es kann argumentiert werden, dass es eine gültige Fassung der HOAI - jedenfalls was die Mindest- und Höchstpreise betrifft - derzeit nicht gibt. Diese sind europarechtswidrig. Gleichwohl ist ebenso zu berücksichtigen, dass der EuGH nicht die gesamte HOAI angegriffen hat und damit die Regelungen, die Mindest- und Höchstpreise nicht regeln, auch nicht als europarechtswidrig anzusehen sind. Gleichwohl bietet es sich an, auf die konkrete Fassung der HOAI im Vertrag Bezug zu nehmen und von der Formulierung "gültige Fassung" Abstand zu nehmen.

 

5) Was passiert, wenn im Laufe des Vertrages der Leistungsumfang steigt? Können Nachforderungen verlangt werden, da es zu einer Mehrleistung kam? Hat sich der EuGH hierzu auch geäußert?

Zu der Thematik des sich im Zuge der Vertragserfüllung veränderten Leistungsumfangs, gibt die EuGH-Entscheidung keine Auskunft.

 

 

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